Satzung des Bridgeclub – Riedenberg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Bridgeclub - Riedenberg 2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart - Riedenberg 3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 4) Der Verein tritt dem Deutschen Bridgeverband bei
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Bridgeclub nachfolgend "Verein" genannt hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international
anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung, insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglich-keiten,
anzubieten. 2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. 4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
1) Nach seiner Aufnahme, die vom Vorstand beim Präsidium des DBV oder beim zuständigen Regionalverband zu beantragen ist, ist der
Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV). 2) Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder
verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein
verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen. 3) Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen
Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend. 4) Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. 2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben,
die Ehrenmitglied‧schaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
 Die Mitgliedschaft endet: 1) Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muß. Eventuelle
Ausnahmen werden durch den Vorstand entschieden. 2) Durch Ausschluß, der erfolgen kann wegen: a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes; b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des
Regionalverbandes oder eines derer Organe; c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei
Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist. d) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. 3) Durch Tod.
§ 6 Rechte der Mitglieder
 Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, daß die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller
Mitglieder verwendet werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-,
Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. - Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind. 2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. 3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
 Organe des Vereins sind: 1) die Mitgliederversammlung 2) der Vorstand 3) das Turniergericht 4) das Ehrengericht
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mit‧glieder ihre Rechte wahrnehmen. 2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme und kann bis zu 3 Mitglieder vertreten, die eine schriftliche Vollmacht
vorlegen.
 3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands b) die Wahl der Kassenprüfer c) die Genehmigung des Jahresabschlusses d) die Entlastung des Vorstands e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen g) die Änderung der Satzung h) die Auflösung des Vereins 4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalen‧derjahres statt. 5) Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher
den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. 5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schrift‧lich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem
Vorstand spätestens 14 Tage vorher zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als
dringlich anerkannt werden. Dringlich‧keitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzu‧lässig. 6) Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben
werden.
7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mit‧glied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokoll‧führer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluß‧fähig. Die Mitglieder-
versammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht
ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege‧bene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag
eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. 8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Proto‧koll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ein‧zuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der
Tagesordnung den Mitgliedern be‧kanntgegeben. Im übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, b) den Verein zu führen und zu verwalten, die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen. 2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sportwart und einem Kassenwart. Ein
stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle An gelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. 3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung
wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vor‧sitzende gewählt und dann sein ständiger
Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner
der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen
stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der
Vorstand inner‧halb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandmitglied. 4) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB* sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein
vertretungsberechtigt. 5) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständig‧en Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlüsse
des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 12 Kassenprüfer
 Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen, 1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, 2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den
Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung
zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des
Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig
aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
§ 13 Satzungsänderungen
 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die
Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst
getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 14 Kostenerstattung
 Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 15 Auflösung
 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 16 Steuerliche Vermögensbindung
 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und
ausschließlich für gemein‧nützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins
erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden,
nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§ 17 Inkrafttreten
 Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Stuttgart - Riedenberg am 29.2.2008 be‧schlossen worden und tritt am 1.4.2008
in Kraft.
§ 18 Sportgericht
1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von
Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die
ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden. 2) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mit‧glieder des Sportgerichts werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von ein Jahr gewählt.

Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind
( Wahlstellen ). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit
den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem
Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt.
Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stich‧wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt. 3) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung
des DBV.
§ 19 Schieds- und Disziplinargericht
1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
Es ist zuständig für a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein, b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des Vereins, c) die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds. 2) Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen
Antrag tätig. 3) Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen: a) eine Verwarnung, b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer. 4) Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahren gewählt. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder
Stimmberechtigte hat soviele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen
Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle
einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für
durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten
Wahlstelle erfolgt eine Stich‧wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schieds- und
Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Ge‧richts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist kein
Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatz‧richter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 6) Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des
Regionalverbandes BW/ des DBV eingelegt werden. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und
Disziplinargericht des Regionalverbandes BW/ des DBV mit einer Begründung eingegangen sein.
 Stuttgart – Riedenberg, den 29.2.2008
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